Mein Herz schlägt links

Initiative linker SozialdemokratenInnen in der SPD

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Neuigkeiten Forderung nach Änderungen von „Hartz 4“

Forderung nach Änderungen von „Hartz 4“

E-Mail Drucken PDF

Menschenwürdig?




 

Auch Jahre nach der Einführung der „Hartz-Reformen“ stehen diese immer noch im Blickpunkt der Kritik.

So hielt z.B. der 14. Senat des Bundessozialgerichts die Regelung, wonach die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf nur 60% der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, für verfassungswidrig.

Wohlfahrtverbände empfehlen beim ALG2 eine Erhöhung der 100%-Regelleistung auf 420 Euro, denn die bisherigen Sätze für die Regelleistungen sind sehr knapp bemessen und reichen nach den Erfahrungen verschiedener Wohlfahrtverbände nicht aus.

Weiterhin ist in der bisherigen Berechnung der Regelleistungen kein Betrag für Bildung vorgesehen. Da in dem knappen Budget kaum Spielraum vorhanden ist, wird somit der Zugang zu persönlicher Bildung erschwert.

Bei Kindern wird die Höhe des Sozialgeldes je nach Alter des Kindes unterschieden.

Bei Kleinkindern ist die Höhe der Kosten jedoch nicht bedeutend anders als für größere Kinder, lediglich ändert sich wofür die Kosten anfallen. Bei Babys und kleinen Kindern hat man zusätzliche Kosten, z.B. für Windeln, Kinderwagen, extra Babynahrung, die Kleidung muss öfters gewechselt und gewaschen werden und es ist häufiger eine Anschaffung neuer Kleidung notwendig, da kleine Kinder schneller wachsen als große.

Diese Kosten entfallen für ältere Kinder wieder, dafür gibt es neue Kosten für Bildung, Materialien für die Schule, Sport, Klassenfahrten, usw.

Daher ist eine Unterscheidung der Altersgruppen beim Sozialgeld in der bisherigen Form nicht notwendig. Einzig die Kosten für Wohnung und Einrichtung sind bei den Erwachsenen des Haushalts einzurechnen. Daher sollte auch hier zusätzlich das Sozialgeld auf mindestens 80% des Regelsatzes angehoben werden.

Jeder in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, Selbständige und Unternehmer, bekommt für seine Kinder Kindergeld.

Bei Beziehern von ALG2 hingegen wird in der Regel das Kindergeld angerechnet (sprich: abgezogen). Da alle Kinder gleich zu behandeln sind (Gleichheitsgrundsatz des GG), sollte Kindergeld auch bei ALG2 gezahlt und nicht beim Einkommen angerechnet werden dürfen.

Ein Kind darf nicht weniger „wert“ sein, nur weil die Eltern auf ALG2 angewiesen sind.

Weitere Kritik gilt den Regeln für die Zumutbarkeit von Arbeit. Derzeit kann ein Bezieher von ALG2 sowohl in die Zeitarbeit, als auch in untertariflich bezahlte Arbeit vermittelt (gezwungen) werden, da prinzipiell jede Arbeit als zumutbar gilt.

Nach einer Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis soll der Arbeitnehmer jedoch nicht weiter von Sozialleistungen abhängig sein und auch sollte nicht in ein untertariflich bezahltes Arbeitsverhältnis vermittelt werden dürfen, welches dann den Bezug von ergänzendem ALG2 nötig macht.

Eine solche Subventionierung von „Billigarbeitsplätzen“ belastet zusätzlich unnötig die Sozialkassen, senkt insgesamt das Lohnniveau und senkt damit auch den Konsum.

Es entsteht eine Wettbewerbsverzerrung, da tarifgebundene Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen haben, die überwiegend Niedriglöhner unter Tarif- und Mindestlohn, sowie Mitarbeiter unterhalb den Mindestarbeitsbedingungen beschäftigen.

Es soll auch niemand zu Arbeiten unterhalb seiner Qualifikation gezwungen werden dürfen, da dies jegliche Motivation nimmt und niedriger qualifizierten Arbeitssuchenden weitere Job-Einstiegsmöglichkeiten verwehrt.

Wenn ursprünglich hochqualifizierte so die Arbeitsstellen für niedriger qualifizierte besetzen, wird für niedriger qualifizierte Arbeitslose die ohnehin schwierige Suche einer Arbeitsstelle noch schwieriger.

Aus den Ausführungen ergeben sich folgende Mindestforderungen:

  1. Der bisherige 100%-Satz für Regelleistungen des ALG2 von 351 Euro soll auf 420 Euro angehoben werden.

  2. Für Kinder soll es ohne Unterscheidung von Altersgruppen 80% der Regelleistung, also 336 Euro (Erhöhung eingerechnet) geben.

  3. Alle anderen Sätze und die Sätze für Mehrbedarfe erhöhen sich entsprechend.

  4. Ein Gremium soll jedes Jahr die Entwicklung der Preise, Löhne und Gehälter feststellen und die Regelsätze entsprechend anpassen. Die Regelsätze werden jedes Jahr nach dem Lebenshaltungsindex angepasst.

  5. Kindergeld und Transferleistungen für Kinder dürfen nicht mehr beim Einkommen der Erziehungsberechtigten angerechnet werden. Gleiches gilt für das Erziehungsgeld bei Scheidungskindern.

  6. Eine Arbeit soll von der ARGE nur vermittelt werden können, wenn sie mindestens tariflich bezahlt wird. Nach Einführung eines Mindestlohns gilt dieser als Untergrenze, sofern es keine besseren tariflichen Bestimmungen gibt.

  7. Eine Arbeit unterhalb der ursprünglichen Qualifikation soll als unzumutbar gelten.

  8. „Ein-Euro-Jobs“ können freiwillig und ohne Anrechnung beim Einkommen ausgeübt werden und sollen bei Ablehnung des Empfängers zu keinerlei Sanktionen führen.

  9. Arbeiten, die unter sittenwidrigen Umständen ausgeführt werden sollen, gelten als unzumutbar.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 11. Februar 2010 um 06:01 Uhr